Allgemeines

Für gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohns bestimmt, ist die Lohnsteuer zum einen mit einem festen Steuersatz und zum anderen mit der Vervielfacher- bzw. Quotientenmethode zu ermitteln. Der für den Mitarbeiter günstigere Lohnsteuerbetrag darf angesetzt werden.
 

 Lohnsteuerberechnung mit Steuersatz

Bei dieser Art der Lohnsteuerberechnung ist die gesamte Abfertigung mit einem festen Steuersatz von derzeit 6 % (Stand 2018) zu multiplizieren.

Gesamtabfertigung * 6 % = Lohnsteuer der Abfertigung

Geben Sie die Lohnart 5400 "Abfertigung gesetzlich" in der Bruttoerfassung ein, dann öffnet sich das Feld "Zusatzbetrag". Im Zusatzbetrag wird der mit dem festen Steuersatz von derzeit 6 % multiplizierte Betrag vorgeschlagen und ist lediglich zu bestätigen.

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 Lohnsteuerberechnung mit Vervielfacher- bzw. Quotientenmethode

Bei der Lohnsteuerberechnung nach der Vervielfachermethode (auch Quotientenmethode) ist zuerst die gesamte Abfertigung durch den laufenden Bezug eines Monats zu dividieren. Dadurch erhält man den Vervielfacher (auch Quotient):

Gesamtabfertigung / laufenden Bezug eines Monats = Vervielfacher 

Danach ist die Lohnsteuer des laufenden Bezugs eines Monats zu ermitteln und mit dem Vervielfacher zu multiplizieren. Der sich daraus ergebende Betrag ist die Lohnsteuer der Abfertigung.

Lohnsteuer des laufenden Bezugs * Vervielfacher = Lohnsteuer der Abfertigung

Für die Vervielfachermethode sind im Standard die Semisystemlohnarten 7955 "Vervielfachermethode Bezüge LSt Lfd" und 7956 "Vervielfachermethode LSt lfd" angelegt. Es handelt sich dabei um Hilfslohnarten zur Erfassung der laufenden Bezüge eines Monats (LA 7955) und der Lohnsteuer des laufenden Bezugs (LA 7956). Abhängig von den auf dieser Lohnart vorgenommenen Eingaben wird die Lohnsteuer nach der Vervielfachermethode ermittelt und mit dem Zusatzbetrag der Lohnart 5400 verglichen. Der für den Dienstnehmer günstigere Betrag wird als Lohnsteuer abgesetzt.
 
Hinweis 
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Zur Ermittlung des laufenden Bezuges eines Monats bzw. der Lohnsteuer des laufenden Bezuges ist von einem vollen Monat auszugehen. Das bedeutet, dass die Monatsbeträge auf einen vollen Abrechnungsmonat hochgerechnet werden müssen, auch wenn der Austritt untermonatig erfolgt.

 Abrechnungsbeispiele

Im Folgenden werden zwei Beispiele durchgerechnet. Einmal ist die Lohnsteuerberechnung mit dem Steuersatz und einmal die Lohnsteuerberechnung mit der Vervielfachermethode günstiger. Vor Durchrechnung der Beispiele weiß man logischerweise nicht, welche Methode günstiger ist. Deshalb ist die Vorgehensweise bei beiden Beispielen gleich und jeweils beschrieben. Die Angaben dieser Beispiele unterscheiden sich lediglich darin, dass einmal eine Pendlerpauschale zu berücksichtigen ist und einmal nicht. Ansonsten sind alle Werte der Angabe identisch.
 

 Beispiel 1

Angestellter, Gehalt € 2.000,00, UZ und WR laut KV je 1 Monatsgehalt pro Kalenderjahr, 4 Monatsentgelte Anspruch auf Abfertigung, Beitragsgruppe D1, ohne AVAE, ohne Pendlerpauschale, ohne LSt-Freibetrag. Austritt per Monatsletzten.
 
Betrag der Abfertigung:

 Monatsgehalt 
€ 2.000,00 
 fiktiver laufender Bezug 
€ 2.000,00 
 zuzüglich 1/12 UZ und 1/12 WR = 2000 / 12 * 2
€ 333,33 
 ein "Monatsentgelt" für die Abfertigung beträgt
€ 2.333,33 
 Betrag der Abfertigung 2333,33 * 4 
€ 9.333,32 

Lohnsteuerberechnung mit dem Steuersatz von 6 %:

9333,32 * 6 % = 559,9992, gerundet € 560,00

Neben dem Austritt mit der Austrittsfunktion ist die Lohnart 5400 "Abfertigung gesetzlich" mit dem Betrag 9333,32 zu erfassen. Der Zusatzbetrag wird automatisch vorgeschlagen.

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Für die Vervielfachermethode empfiehlt sich die zusätzliche Verwendung des Programms "Informationsabrechnung" (Paket LOHN → Weitere Funktionen → Informationsabrechnung). In der Informationsabrechnung ist der jeweilige Mitarbeiter zu öffnen und der für die Vervielfachermethode relevante laufende monatliche Bezug zu erfassen. Es können natürlich die üblichen Lohnarten verwendet werden, was insbesondere bei der Erfassung von Überstunden nützlich ist. Die Summe der "laufenden Bezüge eines Monats" (relevant für die Vervielfachermethode) ist später unter der Lohnart 7955 "Vervielfachermethode Bezüge LSt Lfd" in der Bruttoerfassung einzugeben.

In diesem Beispiel wird ein Gehalt mit dem Betrag € 2.000,00 erfasst. Mit der Funktion "Netto Berechnung" werden sämtliche Lohnnebenkosten und das Netto ermittelt. Im mittleren und rechten Bereich des Fensters sehen Sie die Abrechnung und die jeweiligen Details.

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Mit der Informationsabrechnung können Sie schnell und einfach den Betrag ermitteln, der unter der Lohnart 7956 "Vervielfachermethode LSt lfd" zu erfassen ist. In diesem Beispiel sind es 155,06.

Wieder in der Bruttoerfassung können die Lohnarten 7955 "Vervielfachermethode Bezüge LSt Lfd" und 7956 "Vervielfachermethode LSt lfd" erfasst werden.

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Bei der Abrechnung werden beide Lohnsteuerberechnungsmethoden gegenübergestellt und die für den Mitarbeiter günstigere Methode wird verwendet. Über die Funktion Netto-Vorschau kann die Lohnsteuerberechnung nachvollzogen werden.

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In diesem Beispiel ist die Lohnsteuerberechnung mit dem festen Steuersatz von 6 % die für den Dienstnehmer günstigere Variante.

Fester Steuersatz --> 9333,32 * 6 % = 560,00 < 723,61 = 155,06 * (9333,32 / 2000) <-- Vervielfachermethode

 Beispiel 2

Angestellter, Gehalt € 2.000,00, UZ und WR laut KV je 1 Monatsgehalt pro Kalenderjahr, 4 Monatsentgelte Anspruch auf Abfertigung, Beitragsgruppe D1, ohne AVAE, Pendlerpauschale mehr als 60 km Bus, 61 KM zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, ohne LSt-Freibetrag. Austritt per Monatsletzten. 
 
Die Ermittlung des Abfertigungsbetrags und der Lohnsteuerberechnung mit dem festen Steuersatz von 6 % sind identisch zum Beispiel 1. In der Bruttoerfassung werden der Austritt und die Lohnart 5400 "Abfertigung gesetzlich" wie oben beschrieben erfasst.

In der Informationsabrechnung wird wieder der laufende Bezug eines Monats abgerechnet. Unter Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuros errechnet sich nun eine Lohnsteuer des laufenden Bezugs in Höhe von € 90,73.

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In der Bruttoerfassung sind die Werte für die Vervielfachermethode wieder unten den Lohnarten 7955 "Vervielfachermethode Bezüge LSt Lfd" und 7956 "Vervielfachermethode LSt lfd" zu erfassen.

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Mit der Funktion Netto-Vorschau erfolgt auch hier wieder eine Kontrolle, in welcher Höhe die Lohnsteuer angesetzt wurde. Auch hier wurde die für den Mitarbeiter günstigere Methode angewandt.

Fester Steuersatz --> 9333,32 * 6 % = 560,00 > 423,41 = 90,73 * (9333,32 / 2000) <-- Vervielfachermethode

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 Tipps für die Abrechnung von Abfertigungen

Es empfiehlt sich, den Lohnsteuerbetrag des laufenden Bezuges, der auf der Lohnart 7956 für die Vervielfachermethode erfasst werden muss, zuvor mithilfe der Informationsabrechnung zu ermitteln.

Da man im Vorhinein vermutlich in den meisten Fällen nicht weiß, welche Methode die für den Dienstnehmer günstigere ist, sollten der Einfachheit halber die Lohnarten 5400 "Abfertigung gesetzlich", 7955 "Vervielfachermethode Bezüge LSt Lfd" und 7956 "Vervielfachermethode LSt lfd" immer in Kombination erfasst werden, wenn eine gesetzl. Abfertigung abgerechnet werden soll. Das Programm ermittelt dann, welche der vorgestellten Lohnsteuerberechnungsmethoden die günstigere ist.

Für die Berechnung des Abfertigungsbetrages kann eine Berechnung für die Lohnart 5400 im Kollektivvertrag hinterlegt werden.

 Abfertigung in Teilbeträgen

Am Dienstverhältnis wird in gewohnter Weise der Austritt mit allen Austrittsbezügen erfasst. Erfolgt die Abrechnung der Abfertigung in Teilbeträgen, so wird ein weiteres Dienstverhältnis benötigt. Im Monat, in dem die erste Teilzahlung erfolgen soll, muss ein neues Dienstverhältnis mit der Funktion "Wiedereintritt" erfasst werden (fiktives Wiedereintrittsdatum: Monatserster).

Bei diesem Dienstverhältnis ist es wichtig, dass im Dienstnehmerstamm das Feld "Auszahlung ohne Beschäftigung" am Reiter "DV" auf  "Ja" gesetzt ist. Am Reiter "Rückstellungen" ist das Feld "Rückstellung" auf "Nein" zu setzen.

Im neuen Dienstverhältnis muss nun eine Terminlohnart (Stammdaten → Dienstnehmer → Reiter Terminlohnarten) mit der monatlichen Abfertigungsteilzahlung sowie 6 % Lohnsteuer im Feld "Zusatzbetrag" erfasst werden. Wird im Feld "Zusatzbetrag" kein Wert für die 6 % Lohnsteuer hinterlegt, dann muss er bei der Abrechnung in der Brutterfassung bei der Lohnart, wie oben beschrieben, erfasst werden.

Achten Sie bei der Anlage der Terminlohnart darauf, dass sie für einen konkreten Zeitraum mit Monats- und Jahrangabe definiert ist, sodass sie nur in diesem Zeitraum erzeugt wird. Würden Sie die Terminart "Monat" verwenden und nur die Monate in den Feldern "Von" und "Bis" eingeben, dann würde diese Terminlohnart in jedem Jahr in diesen Monaten produziert werden.

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Mit Monatsletztem im Monat der letzten Zahlung wird ein fiktiver Austritt mit der Funktion "Austritt" eingegeben, der auch für die Zukunft gleich erfasst werden kann. Der Abmeldegrund für diesen Austritt ist egal. Stellen Sie sicher, dass keine ELDA-Meldungen abgerechnet bzw. erstellt und gesendet werden.

 Freiwillige Abfertigung

Bei der Auszahlung einer kollektivvertraglichen oder freiwilligen Abfertigung (oder anderen Beendigungsansprüchen wie z. B. Sozialplanzahlungen bei DV-Ende) müssen die Anspruchsmonate auf jeden Fall manuell berechnet und eingetragen werden, da die Monatsanzahl vom Programm nicht festgestellt werden kann.

Freiwillige Abfertigungen können bis zu einer gewissen Grenze und unter bestimmten Voraussetzungen mit 6 % begünstigt besteuert werden, wenn sie tatsächlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen.

In unserem Auslieferungsstandard finden Sie die Lohnarten 5410 bis 5470, welche für die freiwillige Abfertigung herangezogen werden können.

Im Bezug auf die freiwillige Abfertigung gibt es verschiedene Konstellationen:
Je nachdem welche Variante zu tragen kommt, kann es zu einer lohnsteuerlichen Begünstigung kommen oder ist der Betrag komplett lohnsteuerpflichtig.
Bitte erkundigen Sie sich diesbezüglich bei den entsprechenden rechtlichen Stellen.

 Viertelregelung

Freiwillige Abfertigungen unterliegen einer Besteuerung von 6 %, sofern diese insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht überschreiten. Anzumerken ist, dass die Begünstigung maximal bis zur neunfachen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage gilt. 


Seitens BMD wird die Berechnung des Jahresviertels auf Basis der Ausprägung "Betrag - Ja (Jahresviertel)" auf der Lohnart 5430 "Jahresviertel (Info)" zur Verfügung gestellt.
Für den laufenden Monatsbezug werden folgende Lohnarten mit den LSt-Pflichtigkeiten addiert:

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Für die Berechnung wird folgender Betrachtungszeitraum herangezogen/ausgegrenzt, jedoch ein maximales Ausmaß von 12 Monaten:
  • Ein-/Austrittsmonat wird als ganzer Monat bewertet.

  • Bei Bedarf geht der Betrachtungszeitraum bis zum Eintrittsdatum zurück.

  • Bis zum maximal übergebenen Dienstverhältnis (zukünftige DVs werden nicht berücksichtigt)

  • Monate mit Kalendertagen im 1/2-Entgelt, ohne Entgelt, Truppenübung, unbezahlter Urlaub, Altersteilzeit, Mutterschutz, Karenz ...etc. werden nicht berücksichtigt bzw. ausgegrenzt.

Hinweis 
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Die Lohnart 5430 "Jahresviertel (Info)" liefert seitens BMD lediglich einen Vorschlagswert aus, der bei Bedarf adaptiert werden muss.
Beispiel 
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Viertelregelung (Stand 12/2024)

Laufender Monatsbezug: € 20.000,00
Jahresviertel: € 20.000,00 * 12 : 4 = € 60.000,00

(ASVG-Höchstbeitragsgrundlage 2024: € 6.060,00)
Maximale Begünstigung (6 % LSt): € 6.060,00 * 9 = € 54.540,00

Ergebnis:
6 % LSt: € 54.540,00
Lfd. LSt: € 5.460,00
 

 Zwölftelregelung

Freiwillige Abfertigungen, die die Grenze der Viertelregelung überschreiten, werden auf Basis der Zwölftelregelung mit 6 % besteuert. Eine mögliche Differenz muss in weiterer Folge LSt-pflichtig abgerechnet werden. Anzumerken ist, dass der steuerlich begünstigte Betrag auf das Dreifache der jeweiligen monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage begrenzt ist (siehe Beispiel).

Hinweis 
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Das Ausmaß der begünstigten Bezüge lt. Zwölftelregelung orientiert sich nicht nur an der zurückgelegten Dienstzeit im selben Unternehmen, sondern auch an der Dienstzeit bei vorhergehenden Arbeitgebern.

Voraussetzung: Der Arbeitnehmer kann einen entsprechenden Nachweis über die Vordienstzeiten sowie die ausgezahlte oder nicht ausgezahlte freiwillige/gesetzliche Abfertigung erbringen, welche ggf. anzurechnen sind, oder der begünstigte Anteil muss eingekürzt werden.

Beispiel 
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Zwölftelregelung (Stand 12/2024)

Dienstzeiten im Betrieb: 15 Jahre
Nachgewiesene Vordienstzeit inkl. Dienstzeit im Betrieb: 21 Jahre
Monatsentgelt: € 2.000,00

Ausmaß der Begünstigung im Betrieb (gesetzliche Abfertigung): 6/12
Ausmaß der Begünstigung (für Zwölftelregelung) im Betrieb (inkl. VDZ): 9/12
ASVG-HBGL 2024: € 6.060,00

€ 6.060,00 * 3 (3-fache ASVG-HBGL) * 9 (Monatsengelt lt. Tabelle) = € 163.620,00 (max. Begünstigung)

 Abrechnung/Abfertigung
 Beträge in EUR
 Gesamtbetrag Abfertigung
 36.000,00
 Gesetzliche Abfertigung
 2.000,00 * 14 : 12 * 6 = 14.000,00
 Freiwillige Abfertigung (Viertelregelung – 1/4 der letzten 12 Mo)
 2.000,00 * 12 : 4 = 6.000,00
 Freiwillige Abfertigung (Zwölftelregelung – Dienstzeit inkl. VDZ)
 2.000,00 * 9 = 18.000,00 - 14.000,00 (gesetzl. Abf.) = 4.000,00
 Insgesamt steuerlich begünstigt mit 6 %
 24.000,00
 Gesamtbetrag – mit laufender LSt. zu versteuern
 12.000,00

Achtung! 
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Bitte beachten Sie stets die aktuelle Rechtslage!
Hinweis 
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Davon zu unterscheiden ist eine Abgangsentschädigung. Nährere Information zu deren Abrechnung finden Sie hier.

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